Fälle zur 130 %-Grenze
Die Abrechnung im Rahmen der so genannten 130 %-Grenze gehört zu den Besonderheiten des deutschen Schadensersatzrechtes, das im Unterschied zu vielen anderen Rechtsordnungen Aspekte berücksichtigt, die mit einer reiner Vermögenseinbuße nichts zu tun haben. So steht seit Jahrzehnten fest, dass ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall berechtigt ist, sein Auto in Stand setzen zu lassen, obschon die ermittelten Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen. Der reine Vermögensschaden wäre in einer derartigen Konstellation ausgeglichen durch Ersatz des Wiederbeschaffungswertes, da es einem Geschädigten möglich ist, ein dem verunfallten Fahrzeug gleichwertiges Fahrzeug zu diesem Wert zu erhalten. Unter Berufung auf ein unter Umständen vorhandenes besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten am Erhalt gerade des beschädigten Fahrzeuges hat die Rechtsprechung bereits früh auch in Fällen, in denen die Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen, eine Reparaturkostenerstattung nach fachgerechter Reparatur ermöglicht. Dabei ist man sich des Ausnahmecharakters einer derartigen Abrechnung bewusst, weshalb man Bedingungen aufgestellt hat, die zwingend erfüllt sein müssen, will man trotz der Totalschadensituation eine Reparatur durchführen.
Diese Bedingungen, die in ständiger Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof bestätigt wurden, lauten:
1. Die prognostizierten Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung dürfen nicht höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen.
2. Das Fahrzeug muss repariert werden und die Reparatur muss im Wesentlichen den Vorgaben des Schadengutachtens entsprechen (fachgerechte und vollständige Reparatur).
3. Der Geschädigte muss das Fahrzeug weiter nutzen und somit sein Integritätsinteresse zum Ausdruck bringen.
Diese Grundsätze der Abrechnung im Rahmen der 130 %-Grenze gelten nach wie vor, allerdings sind die denkbaren Unterfälle zu diesem Themenkomplex so zahlreich geworden, dass eine Zusammenstellung der Fallkonstellationen nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund einer immer differenzierteren Rechtsprechung sinnvoll erscheint.